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Nachteilsausgleich

Die schulrechtlichen Hilfen bei Rechenschwierigkeiten sind noch nicht so ausdifferenziert wie bei den Lese-Rechtschreibschwierigkeiten. In der Verwaltungsvorschrift ist für sie nur ein kurzer Abschnitt vorgesehen. Deshalb müssen auf die allgemeinen Regelungen des Nachteilsausgleichs und das pädagogische Ermessen des einzelnen Fachlehrers zurückgegriffen werden.

 

Die wichtigsten Regelungen des  Nachteilsausleichs:

Abschnitt 2.2 der Verwaltungsvorschrift sieht Lernstandsbeobachtung und Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in Mathematik in der Grundschule vor. Allerdings ist die tatsächliche Fördersituation an den Schulen abhängig von den jeweiligen Ressourcen der Schule und der Aus- und Fortbildungssituation der Lehrer. Es gibt bislang keinen Anspruch auf eine individuell notwendige Förderung.

Schülern mit Rechenschwierigkeiten kann Nachteilsausgleich nach Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift gewährt werden.

Für die Grundschule weist Abschnitt 2.2 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

In höheren Klassen ist Nachteilsausgleich direkt nach Abschnitt 2.3.1 möglich. Nach der bisherigen Rechtsprechung darf sich die Teilleistungsproblematik jedoch nicht auf die in der Prüfung abgefragten Kompetenzen auswirken. Deshalb ist fraglich, ob Nachteilsausgleich in höheren Klassen auch gewährt werden kann, soweit primär Rechenleistungen abgefragt werden.

Für Rechenschwierigkeiten sind in der Verwaltungsvorschrift keine besonderen Regelungen wie bei Lese-Rechtschreibschwierigkeiten, z. B. durch  „zurückhaltende Gewichtung“ oder Nichtbewertung der Rechenleistungen, vorgesehen. Abschnitt 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift enthält jedoch eine Härtefallklausel, wonach gerade bei schwer betroffenen Schülern ein Ermessensspielraum besteht, der zur Milderung möglicher Härten eine Abweichung vom Anforderungsprofil zulässt und damit auch eine Anpassung an die individuellen Leistungsmöglichkeiten möglich macht.

Außerdem kann die einzelne Fachlehrkraft ihren Unterricht und ihre Leistungsbewertung nach ihrer pädagogischen Verantwortung gestalten. Nach § 7 Abs. 2 Notenbildungsverordnung ist „die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen“. Sie kann in fachlich begründeten Ausnahmefällen betroffenen Schülern Hilfsmittel gestatten, die Arbeitszeit verlängern oder auch von den Leistungsanforderungen abweichende Aufgaben stellen. Das gilt auch für Zeugnisse und Abschlusszeugnisse. Die Ermessensentscheidung der einzelnen Fachlehrkraft erfolgt ohne Zeugnisvermerk.

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