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Nachteilsausgleich LRS Durmersheim

Nachteilsausgleich
LRS:

Der Gesetzgeber hat zum Ausgleich der Schwierigkeiten, die sich durch Legasthenie oder LRS ergeben, verschiedene Regelungen erlassen. In Baden-Württemberg sind diese Regelungen in der Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“ zusammengefasst. Umgangssprachlich werden diese Regelungen als "Nachteilsausgleich" bezeichnet.

Die wichtigsten Regelungen des Nachteilsausleichs:

Bis Klasse 6 gilt bei Legasthenie und Lese-/Rechtschreibschwäche:

  • Es wird im Lesen und Rechtschreiben (auch innerhalb des Zeugnisses) „zurückhaltend“ bewertet.

  • Wird die Rechtschreibleistung geprüft z.B. im Diktat, dann kann der Lehrer dem Kind eine andere Aufgabe stellen. Die Aufgabe soll dann so gestellt werden, dass sie den individuellen Lernfortschritt zeigen kann. Oder der Lehrer / die Lehrerin kann den Umfang der Aufgabe begrenzen.

  • Der Lernfortschritt Deines Kindes soll im Rechtschreiben dokumentiert werden. Dazu werden die Leistungen im Rechtschreiben statt der Note schriftlich erläutert. Es kann auch nur eine schriftliche Ergänzung der Note im Zeugnis geben. Das liegt im Ermessen des Lehrers.

  • In allen anderen Fächern darf die Rechtschreibleistung nicht bewertet werden.

Ab Klasse 7 kann obiges in begründeten Ausnahmefällen weiter gelten.

  • Ob es sich bei Deinem Kind um einen begründeten Ausnahmefall handelt, darüber entscheidet die Klassenkonferenz zusammen mit der Schulleitung.

  • Wird Dein Kind als Ausnahmefall anerkannt, dann wird seine Note im Rechtschreiben und Lesen „zurückhaltend“ gewichtet. Dies wird dann in den Zeugnissen unter „Bemerkungen“ festgehalten.

!! Wichtig !!

Der Nachteilsausgleich ist ein Rechtsanspruch, er steht Ihrem Kind also per Gesetz zu.

 

Einige Schulen verlangen zur Gewährung des Nachteilsausgleichs zwingend einen medizinischen Test, der von einem Kinder- und Jugenpsychiater durchgeführt wurde. Bitte sprechen Sie uns darauf an, wir helfen Ihnen gerne mit der Weitergabe entsprechender Adressen weiter.

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