

Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg
Chancengleichheit statt Bevorzugung
Der Nachteilsausgleich verschafft keine Vorteile.
Er soll bestehende Nachteile ausgleichen, damit Kinder ihr tatsächliches Können zeigen können.


Warum gibt es überhaupt einen Nachteilsausgleich?

Ein Gedankenexperiment : Zwei Kinder sollen einen Weg von einem Kilometer bewältigen. Ein Weg führt eine gut gepflasterten Straße entlang, der andere Weg folgt einem steinigen unebenen Pfad.
Welchem Kind sollte man eher 10 Minuten mehr Zeit oder Wanderstöcke zugestehen?
Das Ziel ist Chancengleichheit - nicht Gleichbehandlung
Wenn zwei Kinder mit unterschiedlichen Voraussetzungen das gleiche Ziel erreichen sollen, dann führt die Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen dazu, dass jedes Kind die reelle Chance zur Zielerreichung hat. Der Nachteilsausgleich ist ein Instrument zur Chancengleichheit, indem bestehende Nachteile individuell ausgeglichen werden.
Hat mein Kind einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich kann vorliegen bei:

Legasthenie
Dyskalkulie
AD(H)S
weitere Beeinträchtigungen
Lesen und Schreiben erschwert
Umgang mit Zahlen erschwert
Aufmerksamkeit & Arbeitsorganisation erschwert
z.B. Autismus, auditive & visuelle Verarbeitungsstörungen, chronische Erkrankungen

Wichtig! Eine Diagnose alleine begründet keinen Anspruch - es kommt immer darauf an, ob und inwieweit der Schulalltag dadurch beeinträchtigt wird.
Welche Formen des Nachteilsausgleichs gibt es in Baden-Württemberg?

Mehr Zeit
Computer nutzen
Hilfsmittel
separater Raum
angepasste Arbeitsform
individuelle Regelung
Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt immer vom individuellen Bedarf des Kindes ab.
Das Kind sollte unbedingt dazu gehört werden!
Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Praxis
(Baden-Württemberg)
Während der Nachteilsausgleich die Rahmenbedingungen anpasst, damit ein Kind sein Wissen zeigen kann, greift der Notenschutz in bestimmten Fällen in die Leistungsbewertung ein. In der Praxis spielt diese Unterscheidung vor allem bei Legasthenie eine wichtige Rolle.

Nachteilsausgleich
Notenschutz
Legasthenie
Dyskalkulie
AD(H)S
Sonstiges
Legasthenie
Wenn die Leistungsmessung genau den Bereich betrifft, bei dem eine Teilleistungsschwäche besteht.
Anpassung der Bedingung
Anpassung der Bewertung
Nachteilsaus-
gleich & Noten-
schutz möglich

Wichtig! Weder Nachteilsausgleich noch Notenschutz erhält das Kind automatisch - auch nicht mit Diagnose! Es müssen bei der Schule die entsprechenden Anträge gestellt werden.
Nachteilsausgleich und Notenschutz verfolgen unterschiedliche Ziele.
Der Nachteilsausgleich soll bestehende Nachteile ausgleichen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verändern. Typische Maßnahmen sind beispielsweise zusätzliche Bearbeitungszeit, die Nutzung eines Computers oder ein separater Prüfungsraum.
Der Notenschutz greift dagegen in die Leistungsbewertung ein. Er kommt insbesondere bei Legasthenie beziehungsweise Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten in Betracht, wenn die Beeinträchtigung genau den Bereich betrifft, der bewertet werden soll (z.B. Rechtschreibung - Diktat).
Bei Dyskalkulie, AD(H)S oder anderen Beeinträchtigungen stehen in der Praxis meist Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Vordergrund.
Wie erhält das Kind Nachteilsausgleich und Notenschutz?
1.
Schwierigkeiten
erkennen
2.
Nachweise sammeln
3.
Gespräch mit Schule
4.
Schule entscheidet
5.
Umsetzung im Unterricht
Nachteilsausgleich & Notenschutz BW:
Rechtliche Grundlagen

Verfassungsrechtliche Ebene (Bundesrecht)
Fundstelle: Art. 3 Abs.3 Satz 2 Grundgesetz (GG)
Bedeutung: Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot zur Chancengleichheit und rechtlicher Diskriminierung.
Gesetzliche Ebene (Landesrecht)
Fundstelle: Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG) - §§ 1&15
Bedeutung: Rechtliche Grundlage für Bildung und Förderung
Verwaltungsebene (Leistungsbewertung)
Fundstelle: Notengebungsverordnung (NVO) - §7
Bedeutung: Die fachliche Prüfung ob und wie Nachteilsausgleich & Notenschutz umgesetzt werden, wird an die Klassenkonferenz delegiert. Eltern und Schüler haben keinen Rechtanspruch auf Umsetzung nur auf ermessensfehlerfreie Prüfung
Verwaltungsebene (Praxis-Regelwerk)
Fundstelle: Verwaltungsvorschrift (VwV) vom 08. März 1999 in der Fassung vom 22.08.2008
Kap. 3.3.3 Notenschutzrecht f.d. besonderen Leistungen bzw. 2.2.2 Methodische LRS (fachliche Anforderungen inkl. Vermerk)

Besonderheiten zum Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg
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Das „Aus“ ab Klasse 7: Erleichterungen bei der Notengebung (z. B. das Nicht-Werten der Rechtschreibung bei LRS) fallen ab der 7. Klasse fast ausnahmslos weg.
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Strikte Zeugnisnote: Reine Hilfsmittel (mehr Zeit) bleiben geheim; wird jedoch die Leistung anders bewertet (Notenschutz), muss dies zwingend im Zeugnis vermerkt werden.
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Kaum Hilfe bei Dyskalkulie: Für eine Rechenschwäche gibt es in BW – anders als in einigen anderen Bundesländern – keinen gesetzlichen Schutz vor schlechten Mathe-Noten.
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Schule schlägt Arzt: Medizinische Gutachten sind für die Lehrkräfte nicht bindend; die Klassenkonferenz entscheidet komplett eigenverantwortlich über Hilfen.

Die 5 häufigsten Fragen:
Unsere ELFE beantwortet die Fragen, die Eltern besonders häufig stellen:
Braucht man für einen Nachteilsausgleich immer eine ärztliche Diagnose? Nein, nicht immer: Für schulische Themen (wie LRS) reicht die pädagogische Diagnose der Lehrkräfte völlig aus. Die Klassenkonferenz entscheidet eigenständig. Gutachten sind nur Beratung: Medizinische Berichte von Ärzten oder Psychologen helfen zwar, sind für die Schule aber rechtlich nicht bindend. Ausnahme Krankheit: Nur bei körperlichen, chronischen oder psychischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Rheuma, ADHS, Depressionen) ist ein ärztliches Attest zwingend erforderlich, damit die Schule die Einschränkung fachlich nachvollziehen kann.
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Wer entscheidet über Nachteilsausgleich und Notenschutz? Im Schulalltag: Die Klassenkonferenz (alle Fachlehrkräfte des Schülers) unter dem Vorsitz der Schulleitung. Bei Abschlussprüfungen (z. B. Abitur / Realschulabschluss): Für den Nachteilsausgleich (z. B. mehr Zeit): Die Schulleitung. Für den Notenschutz (Änderung der Wertung, nur im extremen Härtefall): Das Regierungspräsidium (RP).
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Bekommt mein Kind mit Diagnose automatisch einen Nachteilsausgleich/ Notenschutz? Nein, es gibt keinen Automatismus: Das reine Einreichen einer Diagnose reicht nicht aus. Es wird dadurch nichts automatisch umgesetzt. Schriftlicher Antrag nötig: Ihr als Eltern müsst einen formellen, schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz bei der Schulleitung einreichen. Prüfung durch die Schule: Die Klassenkonferenz muss den Antrag prüfen und offiziell beschließen, ob und welche konkreten Hilfen (z. B. Zeitzugabe) im Schulalltag gewährt werden.
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Kann die Schule meinen Antrag ablehnen? Ja, eine Ablehnung ist möglich: Ein ärztliches Gutachten ist für die Schule nicht bindend. Sie darf den Antrag ablehnen. Mögliche Gründe: Die Klassenkonferenz sieht keinen echten Nachteil im Schulalltag, hält andere Fördermaßnahmen für sinnvoller oder stößt an gesetzliche Grenzen (wie das Ende des LRS-Notenschutzes ab Klasse 7). Ihr Recht bei Ablehnung: Die Schule muss Ihnen die Ablehnung schriftlich begründen. Gegen diesen offiziellen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
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Gilt der Nachteilsausgleich auch in Klassenarbeiten und Prüfungen? Ja, er gilt überall: Der Nachteilsausgleich greift sowohl bei normalen Klassenarbeiten unter dem Schuljahr als auch bei den offiziellen Abschlussprüfungen (z. B. Realschulabschluss oder Abitur). Gleiche Bedingungen im Ernstfall: Maßnahmen wie Zeitzugabe, größere Schrift oder die Nutzung eines Laptops müssen auch in der Prüfungssituation gewährt werden. Kein Nachteil im Zeugnis: Da das Leistungsniveau gleich bleibt, darf der Nachteilsausgleich auch bei Abschlussprüfungen nicht im Zeugnis vermerkt werden.
Weiter Fragen und ausführliche Antworten findet Ihr auf unserer FAQ-Seite zum Nachteilsausgleich.
Nachteilsausgleich:
Kein Ersatz für nachhaltige Förderung



