

Nachteilsausgleich in Hessen
Chancengleichheit statt Bevorzugung
Der Nachteilsausgleich verschafft keine Vorteile.
Er soll bestehende Nachteile ausgleichen, damit Kinder ihr tatsächliches Können zeigen können.

Inhaltsübersicht: Nachteilsausgleich in Hessen
Warum gibt es überhaupt einen Nachteilsausgleich?

Ein Gedankenexperiment : Zwei Kinder sollen einen Weg von einem Kilometer bewältigen. Ein Weg führt eine gut gepflasterten Straße entlang, der andere Weg folgt einem steinigen unebenen Pfad.
Welchem Kind sollte man eher 10 Minuten mehr Zeit oder Wanderstöcke zugestehen?
Das Ziel ist Chancengleichheit - nicht Gleichbehandlung
Wenn zwei Kinder mit unterschiedlichen Voraussetzungen dasselbe Lernziel erreichen sollen, genügt es nicht immer, beide unter exakt denselben Bedingungen arbeiten zu lassen.
Ein Kind, das beim Lesen sehr viel mehr Zeit benötigt, kann eine Aufgabe fachlich verstanden haben und dennoch daran scheitern, dass es den Text nicht schnell genug erfassen kann. Ein Kind mit erheblichen Rechtschreibschwierigkeiten kann einen inhaltlich guten Text verfassen, obwohl dieser viele Rechtschreibfehler enthält.
Der Nachteilsausgleich soll solche beeinträchtigungsbedingten Hürden verringern. Er verändert grundsätzlich nicht das fachliche Lernziel, sondern die Bedingungen, unter denen das Kind seine Leistung erbringt.
In Hessen können darüber hinaus in begründeten Fällen auch die Form der Leistungsfeststellung oder die Leistungsbewertung angepasst werden. Diese weitergehenden Maßnahmen sind rechtlich vom eigentlichen Nachteilsausgleich zu unterscheiden.
Hat mein Kind einen Anspruch auf Nachteilsausgleich und Unterstützung?
Ein Anspruch auf schulische Prüfung und individuelle Förderung kann bestehen bei:

Legasthenie
Dyskalkulie
AD(H)S
weitere Beeinträchtigungen
Lesen und Schreiben erschwert
Umgang mit Zahlen erschwert
Aufmerksamkeit & Arbeitsorganisation erschwert
z.B. Autismus, auditive & visuelle Verarbeitungsstörungen, chronische Erkrankungen

Wichtig!
Eine Diagnose alleine begründet keinen Anspruch.
Es kommt immer darauf an, ob und inwieweit der Schulalltag dadurch beeinträchtigt wird.
Gleichzeitig gilt:
Unterstützung kann auch ohne formale Diagnose gewährt werden.
Welche Formen des Unterstützung gibt es in Hessen ?
Hessen unterscheidet drei unterschiedlich weitgehende Formen der Unterstützung.
Sie bauen aufeinander auf - können aber auch gleichzeitig angewandt werden.

Nachteilsausgleich
Abweichung in der
Leistungsfeststellung
Abweichung in der
Leistungsbewertung
Bei weitergehendem
Bedarf
Bei besonders begründetem Bedarf
§ 42 VOGSV
Nachteilsausgleich hat in Hessen Vorrang. Weitergehende Maßnahmen kommen nur in sogenannten begründeten Einzelfällen in Betracht und können miteinander kombiniert werden.

Mehr Zeit
Computer nutzen
Hilfsmittel
separater Raum
Stufe 1: Nachteilsausgleich
Der Nachteilsausgleich verändert die Rahmenbedingungen, unter denen ein Kind seine Leistung erbringt.
Stufe 2: Anpassung der Art der Leistungsfeststellung

angepasste Arbeitsform
individuelle Regelung
Die Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung verändert die Art der Leistungserhebung, ohne die fachlichen Anforderungen grundsätzlich zu senken.
Stufe 3: Anpassung der Leistungsbewertung

Notenschutz
Die Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) verändert schließlich die Benotung der erbrachten Leistung.

Hinweis aus der Praxis:
Im schulischen Alltag werden die Begriffe Nachteilsausgleich und Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung nicht immer streng voneinander getrennt. Viele Schulen fassen beide Maßnahmen unter dem Begriff Nachteilsausgleich zusammen. Entscheidend ist daher weniger die Bezeichnung als vielmehr, dass die Unterstützung dem individuellen Förderbedarf des Kindes entspricht und den rechtlichen Vorgaben des Landes Hessen entspricht.
Nachteilsausgleich & Notenschutz in Hessen:
Rechtliche Grundlagen


Verfassungsrechtliche Ebene (Bundesrecht)
Fundstelle: Art. 3 Abs.3 Satz 2 Grundgesetz (GG)
Bedeutung: Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot zur Chancengleichheit und rechtlicher Diskriminierung.
Gesetzliche Ebene (Landesrecht)
Fundstelle: § 3 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz
Bedeutung: Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf individuelle Förderung. Dies gilt ausdrücklich auch bei besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.

Verwaltungsebene (Leistungsbewertung)
Fundstelle:§§ 37–44 VOGSV, insbesondere §§ 39, 42 und 43
Bedeutung: Die hessische Handreichung beschreibt Nachteilsausgleich, Abweichung von der Leistungsfeststellung und Notenschutz ausdrücklich als gestufte Maßnahmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Nachteilsausgleich ausreicht.
Verwaltungsebene (Praxis-Regelwerk)
Fundstelle: Klassenkonferenz nach § 42 Abs. 4 VOGSV
Entscheidung über konkrete Maßnahmen und Dauer auf Grundlage eines zu erstellenden Förderplans.
Wie erhält das Kind Nachteilsausgleich und Notenschutz?
1.
Schwierigkeiten
erkennen
2.
Nachweise sammeln
3.
Gespräch mit Schule
4.
Schule entscheidet
5.
Umsetzung im Unterricht
Nachteilsausgleich und Notenschutz- Realitätscheck

Im Schulalltag gehen Informationen leider manchmal verloren. Hinzu kommt, dass die Begriffe Nachteilsausgleich, Abweichung von der Leistungsfeststellung und Notenschutz nicht immer einheitlich verwendet werden. Dadurch bleibt mitunter unklar, welche konkrete Unterstützung in welchem Fach gelten soll.

Praxistipp
Bitten Sie um eine schriftliche Übersicht aller beschlossenen Maßnahmen – am besten getrennt nach Fächern und Leistungsnachweisen.
So wissen Eltern, Kind und Lehrkräfte, was konkret vereinbart wurde.

Besonderheiten zum Nachteilsausgleich in Hessen
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Drei Formen schulischer Unterstützung: Hessen unterscheidet zwischen Nachteilsausgleich, Abweichung von der Leistungsfeststellung und Abweichung von der Leistungsbewertung.
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Nachteilsausgleich hat Vorrang: Weitergehende Maßnahmen kommen erst in Betracht, wenn ein Nachteilsausgleich im Einzelfall nicht ausreicht.
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Rechenschwierigkeiten: Sonderregelungen vor allem in der Grundschule: Bei Schwierigkeiten in Mathematik bleiben die Fördermöglichkeiten in der Regel auf die Grundschule beschränkt. Bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bestehen entsprechende Möglichkeiten grundsätzlich auch über die Grundschule hinaus.
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Zeugnisvermerk nur bei veränderter Bewertung: Ein reiner Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt. Erst eine abweichende Leistungsbewertung muss kenntlich gemacht werden.
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Diagnose allein genügt nicht: Entscheidend ist nicht nur die Diagnose, sondern welche konkreten schulischen Auswirkungen bestehen und welche Unterstützung im Einzelfall erforderlich ist.

Die 5 häufigsten Fragen:
Unsere ELFE beantwortet die Fragen, die Eltern besonders häufig stellen:
Braucht man für einen Nachteilsausgleich immer eine ärztliche Diagnose? Nein, nicht immer: Für schulische Themen (wie LRS) reicht die pädagogische Diagnose der Lehrkräfte völlig aus. Die Klassenkonferenz entscheidet eigenständig. Gutachten sind nur Beratung: Medizinische Berichte von Ärzten oder Psychologen helfen zwar, sind für die Schule aber rechtlich nicht bindend. Ausnahme Krankheit: Nur bei körperlichen, chronischen oder psychischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Rheuma, ADHS, Depressionen) ist ein ärztliches Attest zwingend erforderlich, damit die Schule die Einschränkung fachlich nachvollziehen kann.
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2
Wer entscheidet über Nachteilsausgleich und Notenschutz? Im Schulalltag: Die Klassenkonferenz (alle Fachlehrkräfte des Schülers) unter dem Vorsitz der Schulleitung. Bei Abschlussprüfungen (z. B. Abitur / Realschulabschluss): Für den Nachteilsausgleich (z. B. mehr Zeit): Die Schulleitung. Für den Notenschutz (Änderung der Wertung, nur im extremen Härtefall): Das Regierungspräsidium (RP).
3
Bekommt mein Kind mit Diagnose automatisch einen Nachteilsausgleich/ Notenschutz? Nein, es gibt keinen Automatismus: Das reine Einreichen einer Diagnose reicht nicht aus. Es wird dadurch nichts automatisch umgesetzt. Schriftlicher Antrag nötig: Ihr als Eltern müsst einen formellen, schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz bei der Schulleitung einreichen. Prüfung durch die Schule: Die Klassenkonferenz muss den Antrag prüfen und offiziell beschließen, ob und welche konkreten Hilfen (z. B. Zeitzugabe) im Schulalltag gewährt werden.
4
Kann die Schule meinen Antrag ablehnen? Ja, eine Ablehnung ist möglich: Ein ärztliches Gutachten ist für die Schule nicht bindend. Sie darf den Antrag ablehnen. Mögliche Gründe: Die Klassenkonferenz sieht keinen echten Nachteil im Schulalltag, hält andere Fördermaßnahmen für sinnvoller oder stößt an gesetzliche Grenzen (wie das Ende des LRS-Notenschutzes ab Klasse 7). Ihr Recht bei Ablehnung: Die Schule muss Ihnen die Ablehnung schriftlich begründen. Gegen diesen offiziellen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
5
Gilt der Nachteilsausgleich auch in Klassenarbeiten und Prüfungen? Ja, er gilt überall: Der Nachteilsausgleich greift sowohl bei normalen Klassenarbeiten unter dem Schuljahr als auch bei den offiziellen Abschlussprüfungen (z. B. Realschulabschluss oder Abitur). Gleiche Bedingungen im Ernstfall: Maßnahmen wie Zeitzugabe, größere Schrift oder die Nutzung eines Laptops müssen auch in der Prüfungssituation gewährt werden. Kein Nachteil im Zeugnis: Da das Leistungsniveau gleich bleibt, darf der Nachteilsausgleich auch bei Abschlussprüfungen nicht im Zeugnis vermerkt werden.
Weiter Fragen und ausführliche Antworten findet Ihr auf unserer FAQ-Seite zum Nachteilsausgleich.
Nachteilsausgleich:
Kein Ersatz für nachhaltige Förderung

Nachteilsausgleich ist nur ein Puzzlestück

Ein Nachteilsausgleich kann ein Kind im Schulalltag deutlich entlasten. Er schafft passendere Rahmenbedingungen und hilft dabei, vorhandene Fähigkeiten fairer sichtbar zu machen.
Er ersetzt jedoch keine gezielte Förderung. Mehr Zeit, ein ruhiger Raum oder der Einsatz von Hilfsmitteln verändern nicht die zugrunde liegenden Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben oder Rechnen.
Damit nachhaltige Entwicklung möglich wird, braucht es in vielen Fällen zusätzlich eine fachlich fundierte Lerntherapie, die an den individuellen Ursachen und Lernprozessen ansetzt.
Nachteilsausgleich hilft im Schulalltag –
die eigentliche Lernentwicklung braucht jedoch mehr.
Mit unserem 8-Wochen-Programm „Lerntherapie to go“ starten Familien sofort zu Hause, überbrücken Wartezeiten sinnvoll und können anschließend nahtlos in eine Lernbegleitung, eine Online-Lerntherapie oder in eine örtliche Therapie eines niedergelassenen Lerntherapeuten wechseln.

